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   BFH, 03.06.1987 - X R 23/80   

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https://dejure.org/1987,7848
BFH, 03.06.1987 - X R 23/80 (https://dejure.org/1987,7848)
BFH, Entscheidung vom 03.06.1987 - X R 23/80 (https://dejure.org/1987,7848)
BFH, Entscheidung vom 03. Juni 1987 - X R 23/80 (https://dejure.org/1987,7848)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 14.03.1991 - IV R 135/90

    Eine dem beratenden Betriebswirt ähnliche Tätigkeit setzt Nachweis der

    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH (Urteile vom 19. November 1985 VIII R 25/85, BFHE 146, 32, BStBl II 1986, 520; vom 3. Juni 1987 X R 23/80, BFH/NV 1987, 758, und vom 13. September 1988 V R 155/84, BFH/NV 1989, 430, jeweils m. w. N.) ist das FA bei der Durchführung einer Veranlagung grundsätzlich nicht an Auffassungen gebunden, die es bei vorhergehenden Veranlagungen vertreten hat.
  • BFH, 22.03.1990 - IV R 145/88

    Klavierstimmer übt keine künstlerische Tätigkeit aus

    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH (Urteile vom 19. November 1985 VIII R 25/85, BFHE 146, 32, BStBl II 1986, 520; vom 3. Juni 1987 X R 23/80, BFH/NV 1987, 758, und vom 13. September 1988 V R 155/84, BFH/NV 1989, 430 jeweils m. w. N.) ist ein FA bei der Durchführung einer Veranlagung grundsätzlich nicht an Auffassungen gebunden, die es bei vorhergehenden Veranlagungen vertreten hat.
  • BFH, 27.10.1992 - VIII R 30/90

    Entscheidung über die Höhe des abzugsfähigen Gewerbeverlustes im Abzugsjahr

    Auch die bewußte und ausdrückliche Übernahme einer unrichtigen Betriebsprüferansicht durch die Veranlagungsbediensteten löst ohne förmliche Zusicherung keine Bindungswirkung des FA für die Folgejahre aus (BFH-Urteil vom 3. Juni 1987 X R 23/80, BFH/NV 1987, 758).
  • BFH, 13.09.1988 - V R 155/84

    Verpflichtung der Finanzbehörde zur Berücksichtigung von von den gesetzlichen

    Hier muß es daher bei der ständigen Rechtsprechung sein Bewenden haben, daß ein FA an eine unrichtige Sachbehandlung in den Vorjahren nicht gebunden ist (vgl. BFH-Urteil vom 3. Juni 1987 X R 23/80, BFH / NV 1987, 758, unter 2 b, m. w. N.).
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